Satzung

 
 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Name des Vereins lautet: „Zukunftswerkstatt EINE Welt“.

(2) Er hat seinen Sitz in Chemnitz. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Chemnitz eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist überparteilich und konfessionell ungebunden.

 

§ 2 Vereinszweck

 

(1) Zweck des Vereins ist es, integrativ und koordinierend mit regionalen Vereinen, Institutionen und anderen Partnern zu kooperieren, um das Verständnis für andere Kulturen zu fördern, Einsichten in Lebensweise, Religion und Werteschemen zu gewinnen, weiterzugeben und zu vermitteln, sowie

(2) Menschen unabhängig von Alter, Geschlecht, sozialer Stellung oder Herkunft im Verein die Möglichkeit zum gemeinschaftlichen Tätigsein für den gegenseitigen Nutzen zu bieten.

(3) die Gleichberechtigung und Chancengleichheit von Frau und Mann sowie zwischen den Generationen zu fördern und

(4) in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Persönlichkeit und Eigenverantwortung zu stärken und soziales Verhalten zu fördern.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) Planung und Durchführung gemeinsamer Projekte zur Förderung interkultureller Akzeptanz (z. B. Unterstützung von Schulen mit Material für den Unterricht, die Projektarbeit und die außerunterrichtliche Tätigkeit)

b) die Bündelung von Kompetenzen und Sachpotenzial, um Menschen zu unterstützen, die durch fehlenden Schul- und Berufsabschluss, Langzeitarbeitslosigkeit, dem sozialen oder beruflichen Status, durch das Geschlecht oder die Nationalität benachteiligt sind

c) die Organisation öffentlicher Veranstaltungen zu Geschichte, Kultur und Politik anderer Kulturkreise. (z.B. Durchführung von Vortragsreihen und Ausstellungen)

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte oder Mitgliedsbeiträge.

(4) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.


 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck aktiv oder materiell zu unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben.

(3) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(2) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

(3) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1) In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder müssen die gewünschten Tagesordnungspunkte zu entnehmen sein. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn fristgerecht geladen wurde. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

(5) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handzeichen mit Stimmenmehrheit getroffen.

(6) Über den Ablauf und die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Vereinsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 8 Satzungsänderungen

 

(1) Zu Satzungsänderungen sind abweichend von § 7 (4) zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen wurden.

(2) Die Mitgliederversammlung bestellt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Bestellt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Die Abstimmung zur Bestellung der Vorstandsmitglieder findet geheim mit Stimmzetteln statt. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Abstimmung auch offen durch Handzeichen erfolgen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund widerrufen. Hierzu ist abweichend von (2) die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstands.

 

§ 10 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen: Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r und Kassenführer/in. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis sie wiedergewählt bzw. Nachfolger bestellt worden sind.

(2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder allein vertretungsberechtigt ist. Für Rechtsgeschäfte mit einer Summe über 5.000,- Euro vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein.

(4) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

§ 11 Vereinsfinanzierung

 

(1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch

a) Mitgliedsbeiträge,

b) Spenden,

c) Zuschüsse öffentlicher Stellen,

d) Teilnehmerbeiträge öffentlicher Veranstaltungen.

(2) Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

(3) Auf schriftlichen Antrag kann auf die Erhebung des Mitgliedsbeitrages verzichtet werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Für die künftige Verwendung des Vereinsvermögens ist die Zustimmung des Finanzamts einzuholen.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Chemnitz, 22.11.2007

 

 
     
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